1. ANGEBOTE UND PREISE

1.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.

1.2. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Aufträge werden nur zu unseren AGB entgegengenommen. Sie werden durch schriftliche Bestätigung bzw. Auftragsannahme, in jedem Falle jedoch mit Lieferung durch den Verkäufer verbindlich. Die Bedingungen des Verkäufers gelten stets und ausschliesslich, sie werden nicht durch etwaige eigene Bedingungen des Käufers bzw. Dritter geändert oder aufgehoben. Ein Schweigen des Verkäufers dazu gilt nicht als Zustimmung. Der Besteller haftet ungeachtet des Lieferungsempfängers für die lieferungsbezogene Forderung. Die Warenannahme durch den Käufer oder Lieferungsempfänger gilt als vorbehaltlose Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


1.3. Vereinbarungen des Bestellers mit Reisenden, Vertretern und Beauftragten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

1.4. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich anerkannt, sind die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben nur ungefähr. Zwischenzeitliche Produktverbesserungen gelten als genehmigt und kommen dem Besteller ohne Mehrkosten zugute.

1.5. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % behalten wir uns vor, da sie aus technischen Gründen nicht vermeidbar sind. Zur Berechnung gelangt die tatsächlich ausgelieferte Menge.

1.6. Wenn der Auftrag nicht erteilt wird, sind wir berechtigt, eine Vergütung für Modelle, Entwürfe, Beratung und Berechnungen zu verlangen.

1.7. Sämtliche Preise gelten ab Werk, ausschliesslich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer

1.8. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und bei frachtfreier Rücksendung in unbeschädigtem Zustand innerhalb von 4 Wochen mit 2/3 des berechneten Wertes wieder gutgeschrieben. Rücknahme von Kartonagen ist ausgeschlossen.

1.9. Unsere Preise sind errechnet auf Grund der heute gültigen Werkstoffpreise, Löhne und Fremdkosten. Sollten sich diese bis zur Lieferung erhöhen, so wird befugt, entsprechende Preise in Rechnung zu stellen. Der Besteller erklärt sich hiermit schon jetzt einverstanden. Anzahlungen oder Vorauszahlungen des Bestellers ändern hieran nichts.

2. LIEFERFRISTEN

2.1. Wir sind bemüht, die von uns angegebenen Liefer- und sonstigen Leistungsfristen unbedingt einzuhalten. Gleichwohl haben sie mangels ausdrücklicher Garantie nur die Bedeutung, dem Besteller einen ungefähren Anhaltspunkt über die Leistungen zu geben. Die Überschreitung der Frist berechtigt den Besteller in keinem Fall zu Schadensersatzansprüchen.

2.2. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

2.3. Teillieferungen behalten wir uns vor. Bei Teillieferungen wird die jeweils gelieferte Teilmenge berechnet. Die Rechnungen über die Teilmengen sind fällig lt. Abs. 3 unserer AGB.

2.4. Geraten wir in Lieferverzug, so ist uns eine angemessene Nachlieferungsfrist, mindestens jedoch vier Wochen, einzuräumen, Fixtermine werden von uns nicht anerkannt.

2.5. Höhere Gewalt berechtigt uns zur angemessenen Verlängerung der Frist oder nach unserer Wahl zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, ohne daß dem Besteller gegen uns Schadensersatzansprüche zustehen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Behinderung durch behördliche Massnahmen, Betriebsstörungen, Fehlgüsse oder sonstiger Ausschuss, Streik, Aussperrung, sonstige Arbeitskampfmassnahmen, Verspätungen in der Anlieferung von Zubehörteilen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen usw.

2.6. Wir sind zur Einhaltung der Frist nicht verpflichtet, wenn der Besteller seine vertraglichen Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt.

2.7. Wird der Versand oder die Ausführung einer sonstigen Leistung auf Wunsch oder durch das Verhalten des Bestellers verzögert (z.B. Ausbleiben der Druckfreigabe, fehlende Versandadresse, Verzögerung von beizustellenden Konfektionsteilen etc.) so sind wir berechtigt, die erbrachte Leistung in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus können wir eine Geltendmachung unseres hieraus entstehenden Schadens verlangen. Für Lagerung in unserem Werk sind wir berechtigt, 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen.

2.8. Abrufaufträge sind fest erteilte Aufträge, wobei die abzurufende Menge vom Käufer im Rahmen unserer Mengenstaffel frei disponierbar ist. Der maximale Zeitraum, in dem Abrufaufträge zu erfüllen sind, beträgt 12 Monate. Die nach 12 Monaten nicht abgerufenen Mengen stellen wir bereit und in Rechnung. Werden Abrufaufträge unterjährig erteilt, gelten ab 1. Januar eines Jahren unsere neuen Preislisten, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.


3. ZAHLUNG

3.1. Kleinbeträge unter Euro 100,- sind sofort rein netto zu zahlen.

3.2. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Die Skontogewährung setzt voraus, dass das Konto des Käufers keine fälligen Rechnungsbeträge ausweist.

3.3. Rechnungsregulierungen durch Scheck oder – aufgrund besonderer Vereinbarung – durch Wechsel mit der Laufzeit von höchstens 90 Tagen erfolgen zahlungshalber (Zahlungserfüllung mit der Einlösung). Diskont, Wechselspesen und etwaige sonstige Kosten trägt der Käufer.

3.4. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne den Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an, und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von 2 % über den jeweiligen banküblichen Zinsen zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

3.5. Wir behalten uns vor, bei Erstlieferung, bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, bei Zahlungsverzug, Scheck- und Wechselprotest zur Sicherstellung des vereinbarten Kaufpreises oder der Vergütung Vorauskasse oder Leistung einer Sicherheit – auch für schon bestätigte Aufträge vor Absendung der Ware zu verlangen bzw. gegen Nachnahme zu liefern. Nachnahmekosten gehen zu Lasten des Käufers. Darüber hinaus können wir bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers alle offenstehenden und gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig stellen und / oder gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen verlangen.

3.6. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Für den Käufer ist die Aufrechnung von Gegenforderungen nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.7. Ungeachtet etwaiger Beanstandungen oder Mängel bei einer Lieferung ist die betreffende Rechnung bei Fälligkeit zu bezahlen.

3.8. Zahlungen des Käufers können mit befreiender Wirkung nur an uns, nicht jedoch an einen Vertreter ohne entsprechende Vollmacht geleistet werden.

4. EIGENTUMSVORBEHALT

4.1. Die gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware unser Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder durch Saldoziehung und deren Anerkennung nicht aufgehoben. Hereingabe von Wechseln im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung fährt nicht zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes; dieser erlischt vielmehr erst bei Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen und auch Tilgung aller unserer Forderungen gegenüber dem Käufer.

4.2. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt, der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Dazu gestattet uns der Käufer schon hiermit, sein Grundstück und seine Geschäftsräume zu betreten.

4.3. Die durch die Verarbeitung von uns gelieferter Vorbehaltsware neu entstehenden Waren gelten als für uns hergestellt und gehen in unser Eigentum über, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware führt zum Miteigentum durch uns entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der Käufer hat in den genannten Füllen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Vorbehaltswaren für uns unentgeltlich zu verwahren.

4.4. Im Falle des Verkaufs der in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehenden Vorbehaltsware tritt der Käufer die entstehende Forderung aus dem Warenverkauf in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab; die Abtretung nehmen wir hiermit an.

4.5. Der Käufer darf Vorbehaltsware i.S. der Abschnitte 4.(1) u. 4.(3) und aus deren Verkauf entstehenden Forderungen ohne unsere vorherige Zustimmung weder verpfänden noch sicherungsweise übereignen. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf unser Eigentum unverzüglich mitzuteilen, insbesondere Zwangsvollstreckungsmassnahmen Dritter unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unverzüglich anzugeben.

4.6. Mit Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, Scheck- und Wechselprotesten, Zahlungseinstellung, Beanstandung oder Eröffnung des Konkurses oder eines gerichtlichen bzw. aussergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterverarbeitung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware i. S. der Abschnitte 4.(1) u. 4.(3).

5. ENTWÜRFE, ZEICHNUNGEN, WERKZEUGE, TECHN. ANGABEN, MUSTER etc.

5.1. An Entwürfen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, die der Besteller uns übergeben hat, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte solche Gegenstände herzustellen oder zu liefern so sind wir nicht verpflichtet, die Rechtslage nachzuprüfen, aber berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten und des entgangenen Gewinns zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich ausserdem, uns unverzüglich von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die damit zusammenhängen. Für alle Schäden, die uns aus der Geltendmachung vom Schutzrecht durch Dritte entstehen, hat der Besteller uns schadlos zuhalten.

5.2. Technische Angaben (z.B. Maße, spezifische Gewichte, HKS-Angaben,) zu den Angeboten sind keine zugesicherten Eigenschaften sondern nur handelsübliche Bezeichnungen. Für ihre Einhaltung wird keine Gewähr übernommen. Wir behalten uns Abweichungen innerhalb der Toleranzen nach den DIN-Normen vor.

5.3. Abweichungen von Mustern früherer Lieferungen werden vermieden, soweit technisch möglich. Unerhebliche Abweichungen in Qualität, Ausführung und Farbe gewähren keine Ansprüche. Erhebliche Abweichungen gewähren nur einen Anspruch auf Rücktritt oder Ersatzlieferung, nicht aber auf entgangenen Gewinn oder Schadensersatz irgendwelcher Art. Referenzmuster mit Werbeaufdruck dürfen von unseren Abnehmern nicht als Fotovorlage für deren Kataloge oder Prospekte verwendet werden, weil die Gefahr besteht, daß dadurch Rechte Dritter verletzt werden. Das gleiche gilt für die Überlassung von Lithographien aus unseren eigenen Katalog- und Prospektunterlagen. Schadenersatzansprüche bei eventuellen Verstössen müssen wir ausdrücklich ablehnen.

5.4. Wird eine Werbeanbringung oder sonstige Beschriftung von Gegenständen gewünscht, so ist uns eine Reinzeichnung im Verhältnis 1:1 der gewünschten Schriftgrösse oder eine Reinzeichnung unter genauer Angabe der gewünschten Beschriftungsgrösse hereinzureichen. Erhalten wir keine Kennzeichnung, so bleiben uns die Textgestaltung, Schrifttyp und Stand der Werbung am Artikel überlassen.

5.5. Werden Korrekturen verlangt, so haftet der Besteller selbst für evtl. übersehene Fehler. Entstehen Hör- oder Schreibfehler bei der Übermittlung von Bestellungen, Werbetexten etc. per Telefon oder Datenübertragung, so übernehmen wir dafür keine Haftung. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, dass der Besteller die übermittelten Angaben schriftlich bestätigt.

5.6. Werden Werkzeuge, Formen oder sonstige Einrichtungen von uns oder in unserer Regie angefertigt, so stellen wir sie in Rechnung und zwar zur Hälfte nach Auftragserteilung und zur anderen Hälfte nach Vorstellung der ersten Ausfallmuster. Wird ausdrücklich kein Ausfallmuster gewünscht oder kommt es aus sonst einem Grund zu keiner Lieferung aus dem Werkzeug, ist die 2. Hälfte der Werkzeugkostenrechnnng sofort nach Fertigstellung der Form fällig.

5.7. Fallweise können Amortisationsvereinbarungen getroffen werden.

5.8. In Anbetracht unserer Konstruktionsleistung bleiben die Werkzeuge, Formen oder sonstige Einrichtungen sowie Druckvorlagen unser ausschliessliches Eigentum.

5.9. Erhalten wir von unserem Kunden Disketten (oder andere Datenträger) mit Grafik- oder anderen -daten, gehen wir davon aus, dass es sich um Sicherungskopien handelt. Eine Gewährleistung können wir für diese Datenträger nicht übernehmen.

6. TEXTILPRODUKTE

6.1. Wir sind bestrebt, von Ihnen vorgelegte Farben und Raster so nah als möglich zu erreichen, müssen aber ansonsten wie für die Bereiche des Textildruckes allgemein üblich, gewisse Toleranzen vorbehalten.

6.2. Sollten Sie auf ein Andruckmuster verzichten, weisen wir nochmals ausdrücklich daraufhin, daß jegliches Reklamationsrecht in Bezug auf Textrichtigkeit, Druckfarben und Dreckelementen erlischt.

6.3. Wir machen Sie auch darauf aufmerksam, dass Abweichungen produkt- und produktionsbedingt in Verarbeitung, Ausführung und Material, sowie beim Druck in der Farbigkeit, beim Stand und im Ergebnis auftreten können. Spätere Reklamationen dahingehend sind daher ausgeschlossen.

6.4. Bis zu 3 % Ausschuss muss beim Textildruck gerechnet werden. Rechnungsabzug ist diesbezüglich nicht möglich.

7. GRÜNER PUNKT

7.1 Wir gehen davon aus, dass es sich bei der Bestellung von Baumwolltaschen um reine Werbetaschen handelt, die nicht unter die Verpackungsverordnung fallen. Sollte dies doch der Fall sein, müssen wir von Ihnen zur Abrechnung an das Duale System Deutschland eine Nachricht diesbezüglich erhalten. Die Kosten werden dann 1:1 zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 25,00 € an Sie weiter berechnet.

8. MÄNGELHAFTUNG

8.1. Beanstandungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich gem. § 377 HGB, spätestens jedoch eine Woche nach Empfang der Ware durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden. Insbesondere bei Teillieferung ist die Forderung unerlässlich, damit weitere Schäden vermieden werden können.

8.2 Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

8.3. Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.

8.4. Massgebend für die Qualität der von uns ausgelieferten Waren sind die von uns angegebenen Werte, für die Ausführung die Ausfallmuster die zur Prüfung und Freigabe vorgelegt werden. Unerhebliche Abweichungen in der Qualität und Auslieferung der Ware behalten wir uns vor, wenn sie durch Rohstoffe oder aus technischen Gründen unvermeidlich sind.

8.5. Ist die Reklamation begründet, kommen wir für die Fehler nach unserer Wahl durch Instandsetzung der Ware, Ersatzlieferung oder Gutschrift auf.

8.6. Ansprüche auf Wandlung des Kaufs oder Minderung des Kaufpreises sind ausgeschlossen. Ebenso sind Ansprüche auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden, insbesondere Personenschäden, Sachschäden und Betriebsstörungen. Für unsere Beratung wird keine Haftung übernommen. Sie befreit den Kunden nicht von der persönlichen Prüfungspflicht.

9. AUSLANDSLIEFERUNGEN

9.1. Alle Geschäfte und Verkäufe in das Ausland sind auf der Grundlage dieser AGB abgeschlossen. Über alle Rechte aus diesem Vertragsverhältnis entscheidet ausschliesslich deutsches Recht. Für den Fall, dass wir im Ausland gerichtliche Massnahmen ergreifen müssen, um die Erfüllung unserer vertraglichen Ansprüche durchzusetzen, verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme und Zahlung aller gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zzgl. Anwaltsgebühren. Der Kunde im Ausland erkennt diese Bedingungen mit der Auftragserteilung an, sie gelten als vereinbart.

10. SONSTIGE VEREINBARUNGEN

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile gilt ausschliesslich Landshut. Die vorstehenden Geschäftsbedingungen die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder durch Annahme der Ware als anerkannt. Sie sind auch dann verbindlich, wenn entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers von uns nicht ausdrücklich abgelehnt werden. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie im Einzelfall durch uns schriftlich anerkannt sind.

11. DATENSCHUTZ

Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen werden Daten über unsere Kunden und Lieferanten gespeichert und verarbeitet.

12. GEFAHRENÜBERGANG

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung dem Kunden übergeben worden ist. Fordert der Käufer einen separaten Abliefernachweis an und dieser weist nach, dass der Käufer die Ware ordnungsgemäß erhalten hat, so wird eine Gebühr von mindestens EUR 25,- berechnet. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Bei einer Zustellung per Paketdienst erfolgt die Lieferung bis hinter die erste verschließbare Tür. Der Fahrer ist nicht verpflichtet, die Ware weiter ins Haus zu tragen. Wird die Ware per Spedition zugestellt, also bei größeren Sendungen, die meist auf EURO-Palette verpackt sind, erfolgt die Lieferung frei Bordsteinkante vor dem Haus. Der Fahrer ist nicht verpflichtet, die Ware ins Haus zu tragen. Eine eventuell verwendete Einwegpalette verbleibt beim Kunden und ist im Hausmüll oder über einen Wertstoffhof zu entsorgen.


STAND 14.04.2015
Alle früheren allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers sind hiermit aufgehoben.

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